
Steuerberater für Vermietung in Österreich: Was Sie als Vermieter einer Immobilie steuerlich beachten sollten
Ob Wohnung, Haus oder Gewerbeimmobilie: Die Vermietung von Immobilien in Österreich kann ein attraktives Zusatzeinkommen bedeuten – bringt aber auch steuerliche Pflichten mit sich. Wer seine Mieteinnahmen korrekt versteuern möchte, profitiert von einer kompetenten Steuerberatung. In diesem Überblick zeigen wir, worauf es steuerlich ankommt – und wann sich der Gang zum Steuerberater für Vermietung lohnt.
Steuerberater Österreich – Vermietung richtig versteuern
Ob als Privatperson oder Kapitalanleger: Mieteinnahmen aus Immobilien in Österreich unterliegen der Einkommensteuer. Die korrekte Deklaration Ihrer Einnahmen – inklusive Werbungskosten und AfA (Absetzung für Abnutzung) – ist entscheidend, um Steuern rechtssicher und effizient zu gestalten. Ein erfahrener Steuerberater sorgt dafür, dass keine steuerlichen Pflichten übersehen werden.
Wer eine Ferienwohnung in Österreich vermietet, muss nicht nur die Einnahmen versteuern, sondern oft auch umsatzsteuerliche Aspekte beachten. Bei kurzfristiger Vermietung greift unter Umständen der Normalsteuersatz. Wir klären für Sie, ob eine Option zur Steuerpflicht sinnvoll ist, und wie Sie Steuerfallen vermeiden können.
Ein in Steuerberater für Vermietung und Verpachtung in Österreich kennt die komplexen Regelungen für Inländer und Ausländer. Wir begleiten Sie von der ersten Vermietung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Steuererklärung. Besonders bei grenzüberschreitenden Fällen – etwa Doppelbesteuerung Deutschland–Österreich – ist eine kompetente Beratung unverzichtbar.
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Steuertipps für die Vermietung in Österreich
Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung zählen in Österreich zu den Einkünften gemäß § 28 EStG. Sie sind in jedem Fall einkommensteuerpflichtig, unabhängig von der Höhe. Vermieter:innen mit Wohnsitz in Österreich geben die Mieteinnahmen im Rahmen der Einkommensteuererklärung an. Ausländische Eigentümer:innen mit Immobilien in Österreich sind beschränkt steuerpflichtig und müssen ebenfalls eine Erklärung beim Finanzamt in Österreich einreichen.
Werbungskosten wie Abschreibungen, Zinsen, Instandhaltung oder Hausverwaltung sind steuerlich absetzbar. Tipp vom Steuerberater: Je besser die Unterlagen vorbereitet sind, desto mehr steuerliches Potenzial lässt sich ausschöpfen.
Österreich kennt ein progressives Einkommensteuersystem – das heißt: Je höher das Gesamteinkommen, desto höher der Steuersatz. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden dabei zum übrigen Einkommen (z. B. aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit) hinzugerechnet und können somit den gesamten Steuersatz deutlich erhöhen. Umso wichtiger ist es, alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung sorgfältig zu dokumentieren, da sie die Steuerbemessungsgrundlage senken und somit die steuerliche Gesamtbelastung deutlich reduzieren können.
Die Anschaffungskosten der Immobilie können über viele Jahre abgeschrieben werden (AfA). Erhaltungs- und Instandsetzungskosten sind sofort oder verteilt steuerlich absetzbar.
Auch Maklerkosten, Kreditnebenkosten, Betriebskosten sowie laufende Instandhaltungen können steuerlich abgesetzt werden und somit die Steuerlast deutlich reduzieren. Wir unterstützen unsere Mandant:innen gerne dabei, alle relevanten Aufwendungen optimal zu erfassen und steuerlich bestmöglich zu nutzen, um das volle Sparpotenzial auszuschöpfen.
Grundsätzlich sind viele Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung in Österreich umsatzsteuerfrei (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG) – z. B. bei der Vermietung von Büros, Geschäftsräumen oder Lagerflächen. In diesen Fällen entfällt jedoch auch der Vorsteuerabzug. Die Vermietung zu Wohnzwecken, die Beherbergung in Hotels sowie die Vermietung von Campingplätzen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %.
Die Kleinunternehmerregelung in Österreich (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) befreit Unternehmer:innen von der Erhebung der Umsatzsteuer, wenn ihr Jahresumsatz unter 55. 000 Euro (2025) liegt. Das bedeutet: Es muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden – allerdings besteht in diesem Fall auch kein Vorsteuerabzugsrecht.
Diese Regelung kann für Vermieter:innen relevant sein, wenn sie nur geringe Mieteinnahmen erzielen und keine oder nur geringe Investitionen mit Vorsteueranteil tätigen. Bei höheren Investitionen kann ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sinnvoll sein, um den Vorsteuerabzug zu nutzen.
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